VGH Bayern - Beschluss vom 18.03.2019
8 ZB 19.248
Normen:
VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 152a;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 24.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen W 4 K 17.1247 u.a.

Überprüfung einer Anhörungsrüge im Berufungszulassungsverfahren

VGH Bayern, Beschluss vom 18.03.2019 - Aktenzeichen 8 ZB 19.248

DRsp Nr. 2019/6543

Überprüfung einer Anhörungsrüge im Berufungszulassungsverfahren

Tenor

I.

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

II.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.

Normenkette:

VwGO § 124a Abs. 4 S. 4; VwGO § 152a;

Gründe

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 9. Januar 2019 (Az. 8 ZB 18.2119) bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2018 ist nicht fortzuführen, weil der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2019 den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO), sowie ein rechtzeitiges und möglicherweise erhebliches Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, soweit es aus verfahrens- oder materiell-rechtlichen Gründen nicht ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (vgl. , E.v. 25.8.2016 - Vf. 2-VI-15 - juris Rn. 34 f.; BVerfG, B.v. 29.10.2015 - - NVwZ 2016, = juris Rn. 45; BVerwG, B.v. 17.6.2011 - u.a. - juris Rn. 3; vgl. auch Remmert in Maunz/Dürig, -Kommentar, Stand August 2018, Art. Rn. 98).