Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
II.Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens über die Anhörungsrüge.
Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 9. Januar 2019 (Az. 8 ZB 18.2119) bleibt ohne Erfolg. Das Verfahren auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. Juli 2018 ist nicht fortzuführen, weil der Senat in seiner Entscheidung vom 9. Januar 2019 den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§
1. Der Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) verpflichtet das Gericht, seine Entscheidung nur auf Tatsachen oder Beweisergebnisse zu stützen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§
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