OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 08.10.2019
7 D 86/17.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 3 Abs. 2; BauGB § 13a Abs. 3;

Überprüfung eines Änderungsbebauungsplans mit Zweckbestimmung Schule; Beeinträchtigung eines bestehenden metallverarbeitenden Betriebs auf Nachbargrundstück; Abwägung zwischen betrieblichen Interessen und Lärmschutzbelangen; Hinreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit bezüglich umweltbezogener Stellungnahmen

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.10.2019 - Aktenzeichen 7 D 86/17.NE

DRsp Nr. 2019/16158

Überprüfung eines Änderungsbebauungsplans mit Zweckbestimmung "Schule"; Beeinträchtigung eines bestehenden metallverarbeitenden Betriebs auf Nachbargrundstück; Abwägung zwischen betrieblichen Interessen und Lärmschutzbelangen; Hinreichende Unterrichtung der Öffentlichkeit bezüglich umweltbezogener Stellungnahmen

1. § 3 Abs. 2 S.1 1 BauGB gibt der Gemeinde einen Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage, welche der bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen wesentlich und daher auszulegen sind. Dieser Beurteilungsspielraum ist jedenfalls dann nicht überschritten, wenn die Planbegründung offengelegt wird und in dieser die vorhandenen wesentlichen umweltbezogenen Stellungnahmen, die nicht zum Gegenstand der Offenlage gemacht worden sind, der Sache nach eingearbeitet sind. Der mit § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB verfolgte Unterrichtungszweck ist dann erfüllt.