OVG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.09.2009
OVG 2 A 12.07
Normen:
BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 15; BauGB § 34 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BKleingG § 1 Abs. 3; BauNVO § 14; BauNVO § 23 Abs. 5; GG Art. 14;

Überprüfung eines Bebauungsplans durch ein Normenkontrollverfahren unter Berücksichtigung des Entwicklungsgebots bei Streit über die Reduzierung der Bebaubarkeit von Grundstücken auf Grund einer Kleingartenanlage; Notwendigkeit einer Berücksichtigung bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belangen; Einordnung einer Kleingartenanlage als ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder als Unterfall der Grünflächennutzung; Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Gewichtung des Grundeigentums der Betroffenen bei der Abwägung durch den Plangeber; Vorliegen von gewichtigen Gründen des Allgemeininteresses für die Sicherung einer Kleingartenanlage

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen OVG 2 A 12.07

DRsp Nr. 2009/28606

Überprüfung eines Bebauungsplans durch ein Normenkontrollverfahren unter Berücksichtigung des Entwicklungsgebots bei Streit über die Reduzierung der Bebaubarkeit von Grundstücken auf Grund einer Kleingartenanlage; Notwendigkeit einer Berücksichtigung bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und privaten Belangen; Einordnung einer Kleingartenanlage als ein Baugebiet im Sinne der Baunutzungsverordnung (BauNVO) oder als Unterfall der Grünflächennutzung; Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Gewichtung des Grundeigentums der Betroffenen bei der Abwägung durch den Plangeber; Vorliegen von gewichtigen Gründen des Allgemeininteresses für die Sicherung einer Kleingartenanlage

1. Nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat die Veräußerung des Grundstücks auf den Prozess grundsätzlich keinen Einfluss. Dies gilt jedenfalls, wenn der Rechtsnachfolger ersichtlich damit einverstanden ist, dass er den Prozess gemeinsam mit dem Rechtsvorgänger weiterführt.