BVerwG - Beschluss vom 01.07.2020
4 BN 49.19
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGO § 133 Abs. 3 S. 3; BauGB § 1 Abs. 7;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 03.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 2458/18

Überspannung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren; Umgehung der gebotenen objektiven Rechtskontrolle im Rahmen der Begründetheitsprüfung durch abschließende materiell-rechtliche Prüfung im Rahmen der Antragsbefugnis; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Geltendmachung der Erhaltung einer besonderen Aussichtslage gegenüber einem Bebauungsplan; Lärmbeeinträchtigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer Tiefgarage

BVerwG, Beschluss vom 01.07.2020 - Aktenzeichen 4 BN 49.19

DRsp Nr. 2020/11233

Überspannung der Anforderungen an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung im Normenkontrollverfahren; Umgehung der gebotenen objektiven Rechtskontrolle im Rahmen der Begründetheitsprüfung durch abschließende materiell-rechtliche Prüfung im Rahmen der Antragsbefugnis; Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache; Geltendmachung der Erhaltung einer besonderen Aussichtslage gegenüber einem Bebauungsplan; Lärmbeeinträchtigung durch den Zu- und Abfahrtsverkehr zu einer Tiefgarage

1. Die Prüfung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren ist nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffes vorzunehmen und darf nicht in einem Umfang und in einer Intensität erfolgen, die einer Begründetheitsprüfung gleichkommt.2. Eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms gehört, soweit er über die Bagatellgrenze hinausgeht, auch unterhalb der Grenzwerte zum Abwägungsmaterial eines Bebauungsplans und kann damit die Antragsbefugnis eines Betroffenen begründen.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Juni 2019 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.