VGH Bayern - Beschluss vom 06.02.2019
1 CS 18.2514
Normen:
BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG München, vom 12.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 SN 18.5043

Umbau eines Stadthauses in beengter und dicht bebauter Altstadtlage; Ausschluss des baurechtlichen Abwehrrechts nach Treu und Glauben bei einer Grenzbebauung

VGH Bayern, Beschluss vom 06.02.2019 - Aktenzeichen 1 CS 18.2514

DRsp Nr. 2019/4283

Umbau eines Stadthauses in beengter und dicht bebauter Altstadtlage; Ausschluss des baurechtlichen Abwehrrechts nach Treu und Glauben bei einer Grenzbebauung

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 30 Abs. 3; BauGB § 34 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe geben keine Veranlassung, die angegriffene Entscheidung zu ändern.

Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klage der Antragsteller im Hauptsacheverfahren gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Umbau eines Stadthauses u.a. mit Erweiterung des Wohnraumes und Errichtung einer Dachterrasse aller Voraussicht nach ohne Erfolg bleiben wird, soweit sie den Umbau und die Wohnraumerweiterung im 2. OG betrifft, und das Interesse des Beigeladenen am Sofortvollzug demnach das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 6. September 2018 verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten.