OLG Naumburg - Urteil vom 26.08.2016
1 U 20/16
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 649 S. 1-2; HOAI § 33;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 20.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 451/12

Umdeutung einer unwirksamen Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund in eine freie KündigungUmfang der Aufgaben des die Instandsetzung eines Kellers planenden ArchitektenEigentumsverhältnisse an den Plänen

OLG Naumburg, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 1 U 20/16

DRsp Nr. 2018/15819

Umdeutung einer unwirksamen Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund in eine freie Kündigung Umfang der Aufgaben des die Instandsetzung eines Kellers planenden Architekten Eigentumsverhältnisse an den Plänen

1. Die erklärte Kündigung des Architektenvertrages aus wichtigem Grund ist in der Regel als freie Kündigung auszulegen, wenn es an einem Kündigungsgrund fehlt. 2. Ein Architekt, der mit der Planung der Instandsetzung eines Kellers nebst dessen Ausbau zu Gewerberäumen beauftragt ist, schuldet grundsätzlich auch Planungen zur Beseitigung etwaiger Feuchtigkeit. Dabei ist eine gesteigerte Sorgfalt erforderlich, weil die Nutzung eines Kellers als Gewerberaum über die regelmäßige gewöhnliche Nutzung des Kellers als einfacher Abstell- oder Lagerraum hinaus geht. 3. Bei einer Vollbeauftragung des Architekten i.S. von § 33 HOAI a.F. ist regelmäßig davon auszugehen, dass diese die Übertragung der Urheberrechte an den Plänen auf den Auftraggeber beinhaltet.

I. Das am 20. Januar 2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle (Az. 6 O 451/12) wird auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie auf die Anschlussberufung des Klägers und unter Zurückweisung des weitergehenden Anschlussrechtsmittels wie folgt abgeändert: