OLG Düsseldorf - Urteil vom 26.05.2015
I-23 U 80/14
Normen:
HOAI § 5 Abs. 2; HOAI § 22 Abs. 1; HOAI § 69 Abs. 1; HOAI § 69 Abs. 7;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 19.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen O 140/10

Umfang der Beauftragung eines Architekten

OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2015 - Aktenzeichen I-23 U 80/14

DRsp Nr. 2016/16791

Umfang der Beauftragung eines Architekten

1. "Begleitet" ein Architekt eine Baumaßnahme und entfaltet er Tätigkeiten "nach und nach" je nach den Erfordernissen des Einzelfalls, bezieht sich seine Beauftragung nur auf die Grundleistungen, die erforderlich wurden. 2. Ist dies der Fall, darf der Architekt für die Grundleistungen nur ein Honorar berechnen, das dem Anteil der übertragenen Leistungen an der gesamten Leistungsphase entspricht. Dabei ist die Bewertung nach der Siemon-Tabelle nicht zu beanstanden. 3. Gemäß § 69 Abs. 1 HOAI richtet sich das Honorar nach den anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe. Die anrechenbaren Kosten einer Anlagengruppe sind dann gemeinsam abzurechnen, es sei denn, dem Auftragnehmer sind mehrere Anlagen i.S.d. §§ 69 Abs. 7, 22 Abs. 1 HOAI in Auftrag gegeben worden. Eine getrennte Abrechnung kommt nur in Betracht, wenn ganze Anlagengruppen mehrfach ausgeführt werden, also etwa in mehreren Gebäuden voneinander unabhängige Anlagen gleicher Art eingebaut werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.05.2014 verkündete Urteil der 14c. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: