Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II.Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten der sog. "offenen Ganztagsbetreuung" an der R.-S.-Schule in N. für den Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe nach §
I.
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