BGH - Urteil vom 29.09.1983
VII ZR 225/82
Normen:
BGB § 632 ;
Fundstellen:
BauR 1984, 61, 63
NJW 1984, 171
ZfBR 1986, 229
ZfBR 1987, 279

Umfang der Leistungspflicht des Unternehmers bei schlüsselfertiger Erstellung eines Bauvorhabens

BGH, Urteil vom 29.09.1983 - Aktenzeichen VII ZR 225/82

DRsp Nr. 1996/14184

Umfang der Leistungspflicht des Unternehmers bei schlüsselfertiger Erstellung eines Bauvorhabens

Ist die Bauleistung wie z.B. bei der Verpflichtung zur schlüsselfertigen Erstellung eines Bauvorhabens gleichfalls pauschaliert, sind vom Vertrag alle Leistungen erfaßt, die für die Erreichung des Vertragszweckes erforderlich und vorhersehbar nach den Regeln der Technik geschuldet werden. Dazu gehört der Bodenaushub und das spätere Verfüllen der Baugrube.

Normenkette:

BGB § 632 ;

Hinweise:

Zu den grundsätzlich geschuldeten Arbeiten gehören auch die Nebenleistungen wie Kosten der Baugenehmigung, der Rohbau- und Gebrauchsabnahme. Der Bau einer Rauchgasabzugsanlage gehört nach OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 529, nicht dazu.

Nach OLG München, BauR 1992, 95, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Genehmigungs- und Planungsunterlagen, es sei denn es besteht ein besonderes Interesse hieran.

Fundstellen