Zu den grundsätzlich geschuldeten Arbeiten gehören auch die Nebenleistungen wie Kosten der Baugenehmigung, der Rohbau- und Gebrauchsabnahme. Der Bau einer Rauchgasabzugsanlage gehört nach OLG Hamburg, NJW-RR 1989, 529, nicht dazu.
Nach OLG München, BauR 1992, 95, besteht kein Anspruch auf Herausgabe von Genehmigungs- und Planungsunterlagen, es sei denn es besteht ein besonderes Interesse hieran.
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