Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.
Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Herausgabe aller Genehmigungs- und Planungsunterlagen einschließlich der Statik, der Werk- und Bestandspläne, der Positions- und Bewährungsplane sowie der Wärme- und Schallschutznachweise für den Erwerber eines Hauses oder einer Wohnung vom Bauträger, hier schlüsselfertig und zum Festpreis.
1. Ein vertraglicher Herausgabeanspruch kraft ausdrücklicher Vereinbarung auf eine der genannten Unterlagen entfällt, da die Erwerbsverträge der Beklagten mit den Klägern insoweit keine entsprechende Abrede enthalten.
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