OLG München - Urteil vom 15.10.1991
9 U 2958/91
Normen:
BGB § 631 ;
Fundstellen:
BauR 1992, 95
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 16094/90

Vertragspflichten des Unternehmers; Nebenpflichten; Allgemeine Pflichten

OLG München, Urteil vom 15.10.1991 - Aktenzeichen 9 U 2958/91

DRsp Nr. 1996/17607

Vertragspflichten des Unternehmers; Nebenpflichten; Allgemeine Pflichten

Der Käufer eines Hausgrundstücks kann vom Verkäufer (Bauträger) nicht die Herausgabe einzelner Bauunterlagen verlangen. § 444 BGB ist nicht analog anwendbar.

Normenkette:

BGB § 631 ;

Gründe:

Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 543 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

Es besteht kein allgemeiner Anspruch auf Herausgabe aller Genehmigungs- und Planungsunterlagen einschließlich der Statik, der Werk- und Bestandspläne, der Positions- und Bewährungsplane sowie der Wärme- und Schallschutznachweise für den Erwerber eines Hauses oder einer Wohnung vom Bauträger, hier schlüsselfertig und zum Festpreis.

1. Ein vertraglicher Herausgabeanspruch kraft ausdrücklicher Vereinbarung auf eine der genannten Unterlagen entfällt, da die Erwerbsverträge der Beklagten mit den Klägern insoweit keine entsprechende Abrede enthalten.