OLG München - Urteil vom 25.06.2020
29 U 2333/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1 S. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; § 3 Abs. 1; § 5a Abs. 6; § 12 Abs. 1 S. 2; RStV § 7 Abs. 3; RStV § 7 Abs. 7; RStV § 8; RStV § 58 Abs. 1; RStV § 58 Abs. 3 i.V.m. § 3a; UWG § 3 Abs. 1; TMG § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3a;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen O 14312/18

Umfang der Pflicht einer Influencerin, abgebildete Gegenstände mit dem Hinweis auf eine bezahlte Werbepartnerschaft zu versehen

OLG München, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 29 U 2333/19

DRsp Nr. 2021/13490

Umfang der Pflicht einer Influencerin, abgebildete Gegenstände mit dem Hinweis auf eine bezahlte Werbepartnerschaft zu versehen

1. Eine Influencerin, die auf ihren bei Instagram gezeigten Bildern von sich selbst Kleidungsstücke und andere Produkte "tagt" und Weiterleitungen auf die InstagramAuftritte der jeweiligen Hersteller einrichtet, handelt nicht allein zu privaten Zwecken, sondern auch als Unternehmerin im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG, weil sie das Interesse ihrer Follower an ihrem Leben und an ihrer Person inklusive der von ihr getragenen Kleidung und der von ihr verwendeten Produkte zu ihrem Geschäftsmodell macht.2. Die entsprechenden Instagram-Posts beruhen nicht nur auf der Mitteilungsfreudigkeit der Influencerin, sondern sind auch darauf gerichtet, Aufmerksamkeit und Resonanz sowohl in Verbraucherwie auch in Unternehmerkreisen zu erzielen, um das Image der Influencerin durch die Erhöhung der Zahl der Follower und der Zahl der Kommentare zu ihrem Auftritt zu stärken und damit den Wert der auch von ihr im eigenen Unternehmen angebotenen Dienstleistungen zu erhöhen, die darin bestehen, im Rahmen von gegenwärtigen oder künftigen bezahlten Partnerschaften für Drittunternehmen Produktwerbung zu betreiben.