OLG Düsseldorf - Beschluss vom 13.04.2016
VII-Verg 47/15
Normen:
VOL/A-EG § 8 Abs. 67;

Umfang der Pflicht zu produktneutraler Ausschreibung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.04.2016 - Aktenzeichen VII-Verg 47/15

DRsp Nr. 2016/12528

Umfang der Pflicht zu produktneutraler Ausschreibung

Es verstößt nicht gegen das Gebot produktneutraler Ausschreibung gem. § 8 Abs. 7 VOL/A-EG, wenn die vom öffentlichen Auftraggeber vor Einleitung des Beschaffungsvorgangs getroffene Entscheidung für ein bestimmtes Produkt sachlich gerechtfertigt ist, etwa weil auf bereits vorhandene Hardware zurückgegriffen soll.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer des Bundes vom 9. September 2016 (VK 1-82/15) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der Kosten für das Verfahren nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB, trägt die Antragstellerin.

Der Beschwerdewert wird auf 12.000,- € festgesetzt.

Normenkette:

VOL/A-EG § 8 Abs. 67;

Gründe