OLG Köln - Beschluss vom 22.03.2017
7 U 176/16
Normen:
BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StrWG NRW § 9;
Fundstellen:
DAR 2017, 582
NZV 2018, 88
VersR 2018, 626
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 175/16

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich Schlaglöchern auf der Fahrbahn

OLG Köln, Beschluss vom 22.03.2017 - Aktenzeichen 7 U 176/16

DRsp Nr. 2017/8997

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich Schlaglöchern auf der Fahrbahn

Der Träger der Straßenbaulast verletzt nicht seine Verkehrssicherungspflicht, wenn er ein am äußersten rechten Fahrbahnrand befindliches Schlagloch nicht beseitigt. Das gilt umso mehr, wenn sich die Straße seit Jahren in einem schlechten Zustand befand.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln (5 O 175/16) vom 13.09.2016 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.389,51 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1; GG Art. 34; StrWG NRW § 9;

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen Amtshaftung gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, §§ 9, 9 Buchst. a StrWG NRW in Höhe von 5.389,51 EUR nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.