OLG Köln - Urteil vom 30.11.2017
7 U 23/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34; StrWG NW § 9a;
Fundstellen:
r+s 2018, 326
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 284/16

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich Vertiefungen im Belag eines Gehsteiges

OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - Aktenzeichen 7 U 23/17

DRsp Nr. 2018/5372

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich Vertiefungen im Belag eines Gehsteiges

Eine Höhendifferenz im Belag eines Gehsteiges begründet für sich genommen noch keine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht, etwa wenn es sich um eine großflächige leichte Muldenbildung ohne plötzliche Absenkungen, etwa in Form einer Stolperkante, handelt. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Unfallstelle sich in einer Fußgängerzone mit Ladengeschäften befindet und bei Anwendung durchschnittlicher Sorgfalt und Aufmerksamkeit sowohl erkennbar als auch beherrschbar war.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.01.2017 (5 O 284/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Klägerin auferlegt.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.709,81 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34; StrWG NW § 9a;

Tatbestand

- ohne Tatbestand gemäß §§ 313 a Abs.1, 540 Abs.2 ZPO -

Gründe