OLG Köln - Urteil vom 11.05.2017
7 U 29/15
Normen:
StrWG NW § 9a Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
DAR 2017, 583
MDR 2017, 1243
VersR 2018, 1017
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 372/14

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich von Straßenbäumen ausgehender Gefahren

OLG Köln, Urteil vom 11.05.2017 - Aktenzeichen 7 U 29/15

DRsp Nr. 2017/9109

Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Straßenbaulastträgers hinsichtlich von Straßenbäumen ausgehender Gefahren

Der Straßenverkehrssicherungspflichtige hat gem. § 9a Abs. 1 S. 2 StrWG NW in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit die Pflicht, Verkehrsteilnehmer möglichst wirksam auch vor den von Straßenbäumen ausgehenden Gefahren zu schützen. Er muss deshalb Bäume oder Teile derselben, die den Verkehr gefährden, entfernen. Da allerdings nicht jede von einem Baum ausgehende Gefahr von außen erkennbar ist, kann etwa die vorsorgliche Entfernung sämtlicher Bäume aus der Nähe von Straßen und Gehwegen nicht verlangt werden. Der Verkehrssicherungspflichtige genügt seiner Überwachungs- und Sicherungspflicht, wenn er die Bäume an Straßen und Wegen in angemessen Zeitabständen auf Krankheitszeichen untersucht und diejenigen Pflegemaßnahmen vornimmt, die für die Beibehaltung der Standfestigkeit notwendig sind. Zu einer eingehenderen fachmännischen Untersuchung eines Baumes ist der Verkehrssicherungspflichtige erst verpflichtet, wenn besondere Umstände wie etwa trockenes Laub, trockene Äste, äußere Verletzungen oder Beschädigungen des Baumes und dergleichen sie angezeigt sein lassen.

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.02.2015, Az: 5 O 372/14, wird abgeändert.