OLG Köln - Beschluss vom 14.09.2017
7 U 84/17
Normen:
BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;
Vorinstanzen:
LG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 27/17

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beschaffenheit einer Straße

OLG Köln, Beschluss vom 14.09.2017 - Aktenzeichen 7 U 84/17

DRsp Nr. 2018/5355

Umfang der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich der Beschaffenheit einer Straße

Von einem Rennradfahrer ist eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Bereifung seines Fahrrades durch Unebenheiten des Straßenbelages besonders gefährdet ist. Eine Gemeinde bzw. ein Kreis ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre bzw. seine Straßen so auszubauen, zu unterhalten, zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen jederzeit gefahrlos mit einem Rennrad und entsprechender Geschwindigkeit gefahren werden kann.

Tenor

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Normenkette:

BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34 S. 1; StrWG NRW § 9; StrWG NRW § 9a;

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW zusteht.

Auch aus der Sicht des Senats fehlt es bereits an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten.