Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
I.
Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§
Auch aus der Sicht des Senats fehlt es bereits an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten.
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