Umfang des Erschließungsaufwands; Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen des Erschließungsträgers; Voraussetzung für die Einbeziehung von Grunderwerbskosten
BVerwG, Urteil vom 23.05.1980 - Aktenzeichen IV C 69.77; IV C 70.77
DRsp Nr. 1996/15918
Umfang des Erschließungsaufwands; Gesetzliche und vertragliche Verpflichtungen des Erschließungsträgers; Voraussetzung für die Einbeziehung von Grunderwerbskosten
1. Zum Erschließungsaufwand im Sinne des § 128 Abs. 1 BBauG gehört (nur) derjenige Aufwand, den die Gemeinde im Zusammenhang mit ihrer Aufgabe als Erschließungsträger (§ 123 Abs. 1 BBauG) auf Grund gesetzlicher oder vertraglicher Verpflichtungen machen mußte (im Anschluß an das Urteil vom 4. Mai 1979 - BVerwG IV C 16.76 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 24).2. Dazu gehören auch Grunderwerbskosten für vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes unentgeltlich abgetretenen Straßenland, soweit die Gemeinde aus Rechtsgründen nicht auf der "Unentgeltlichkeit" der Geländeabtretung beharren darf, etwa weil nach Erschütterung der Geschäftsgrundlage nunmehr ein Entgelt für den Grunderwerb zu zahlen ist.3. Zur Frage der Anrechnung dieses Entgelts auf den Erschließungsbeitrag.