KG - Beschluss vom 06.01.2020
Verg 10/19
Normen:
GWB § 165 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VK Berlin, vom 20.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen VK-B-1-15/19

Umfang des rechtlichen Gehörs im Vergabenachprüfungsverfahren

KG, Beschluss vom 06.01.2020 - Aktenzeichen Verg 10/19

DRsp Nr. 2021/3269

Umfang des rechtlichen Gehörs im Vergabenachprüfungsverfahren

1. Die Vergabekammer verletzt den Anspruch eines Beteiligten aus Art. 103 Abs. 1 GG auf Gewährung rechtlichen Gehörs, wenn sie ihm die Wahrnehmung seines gem. § 165 Abs. 1 GWB bestehenden Rechtes auf Einsichtnahme in die Akten der Vergabestelle rechtsgrundlos verweigert. 2. Die Vergabekammer gibt sich darüber hinaus als parteilich zu erkennen, wenn sie den von der Vergabestelle zuschlagsfavorisierten Bieter nicht gem. § 162 S. 1 GWB zum Verfahren beilädt. 3. Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung stellt sich jedenfalls dann gem. § 166 Abs. 1 S. 1 GWB als ermessensfehlerhaft dar, wenn der Vergabenachprüfungsantrag nicht unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist.

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 1. Beschlussabteilung der Vergabekammer des Landes Berlin vom 20. September 2019 - Geschäftszeichen VK-B-1-15/19 - aufgehoben und die Vergabekammer verpflichtet, unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senats erneut über die Sache, einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, zu entscheiden.

2. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 40.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

GWB § 165 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe: