OLG Düsseldorf - Beschluss vom 14.02.2019
20 W 26/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; ZPO § 890;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 278
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.01.2018

Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreibenBemessung des Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen zwei Titel

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 20 W 26/18

DRsp Nr. 2019/8157

Umfang des Unterlassungsgebots, Waren nicht zu vertreiben Bemessung des Ordnungsgeldes bei Verstoß gegen zwei Titel

1. Das Unterlassungsgebot, Waren nicht zu vertreiben, umfasst nicht die Verpflichtung des Schuldners, rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Dritte aufzufordern, die angegriffenen Ware vorläufig nicht weiter zu vertreiben (Abweichung zu BGH, GRUR 2018, 292 - Produkte zur Wundversorgung; Anschluss an OLG Düsseldorf, GRUR 2018, 855 - Rasierklingeneinheiten). 2. Zur Bemessung des Ordnungsgelds, wenn der Schuldner durch eine Handlung gegen zwei Titel verstößt.

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 10.01.2018 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Ordnungsmittelantrag der Gläubigerin vom 04.09.2017 wird zurückgewiesen.

Auf ihre entsprechenden Anträge vom 18.09.2017 und 22.09.2017 wird gegen die Schuldnerin ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.000,- € festgesetzt sowie ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, für je 500,- € ein Tag Ordnungshaft.

II.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen haben die Gläubigerin zu 45 % und die Schuldnerin zu 55 % zu tragen.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; ZPO § 890;

Gründe

I.