BVerwG - Urteil vom 21.09.1984
4 C 24.81
Normen:
BBauG § 19 Abs. 3; BBauG § 19 Abs. 4 S. 3;
Fundstellen:
BBauBl 1985, 100
BRS 42, Nr. 107
Buchholz 406.11 § 23 BBauG Nr. 11
DWW 1985, 78
RdL 1985, 66
ZfBR 1985, 153
Vorinstanzen:
I. VG Ansbach - Urteile vom 02.11.1977 - AN 12560 IX/76 - AN 12561 IX/76,
II. VGH Bayern - Urteile vom 31.031980 - 12 XIV 78 - 13 XIV 78,

Umfang des Vertrauensschutzes im Bodenverkehrsrecht

BVerwG, Urteil vom 21.09.1984 - Aktenzeichen 4 C 24.81 - Aktenzeichen 4 C 25.81

DRsp Nr. 2009/19484

Umfang des Vertrauensschutzes im Bodenverkehrsrecht

» Zum Vertrauensschutz bei der Rücknahme von Zeugnissen, die über eine als erteilt geltenden Bodenverkehrsgenehmigung ausgestellt worden sind (im Anschluß an die Urteile vom 28. Februar 1975 BVerwG IV C 77.74 - BVerwGE 48, 87 und vom 12. August 1977 - BVerwG IV C 20.76 - BVerwGE 54, 257).«

Normenkette:

BBauG § 19 Abs. 3; BBauG § 19 Abs. 4 S. 3;

Gründe:

I.

Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme zweier Bodenverkehrsgenehmigungen sowie eines Bauvorbescheids.

Die Kläger zu 2) waren Eigentümer des in der Gemarkung W der beigeladenen Stadt D belegenen Wiesengrundstücks Flur Nr. 82 mit einer Größe von 4440 qm. Nördlich liegt das dem Beigeladenen zu 4) gehörende Grundstück Flur Nr. 83, nordwestlich liegt das den Beigeladenen zu 2) und 3) gehörende Grundstück Flur Nr. 81/3; diese Grundstücke sind jeweils mit einem Wohnhaus bebaut.

Am 26. April 1973 ging beim Landratsamt A ein vom Kläger zu 2 b) unterzeichneter Vermessungsantrag ein, mit dem gleichzeitig eine Teilungsgenehmigung beantragt wurde. Nach dem Antrag sollte aus dem Grundstück Flur Nr. 82 eine Teilfläche von insgesamt etwa 1500 qm - etwa 800 qm "Bauland" und etwa 700 qm dazugehörige Wiesenfläche - zum Zwecke des Verkaufs herausgemessen werden. Die Teilung sollte zum Zwecke der Bebauung vorgenommen werden.