OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.11.2009
8 A 10851/09.OVG
Normen:
LBauO § 47 Abs. 1 S. 1; LBauO § 59 Abs. 1; LBauO § 86;
Vorinstanzen:
VG Neustadt an der Weinstraße, vom 19.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1413/08

Umfang einer durch Baulast gesicherten Verpflichtung zu einer Zurverfügungstellung eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug zugunsten eines Nachbargrundstücks; Zulässigkeit des Erlasses einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast bei Nichtbestehen eines zivilen Nutzungsrechts der begünstigten Nachbargrundstückseigentümer

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.11.2009 - Aktenzeichen 8 A 10851/09.OVG

DRsp Nr. 2009/25636

Umfang einer durch Baulast gesicherten Verpflichtung zu einer Zurverfügungstellung eines Stellplatzes für ein Kraftfahrzeug zugunsten eines Nachbargrundstücks; Zulässigkeit des Erlasses einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast bei Nichtbestehen eines zivilen Nutzungsrechts der begünstigten Nachbargrundstückseigentümer

1. Die durch Baulast gesicherte Verpflichtung, einen Stellplatz für Kraftfahrzeuge zugunsten eines Nachbargrundstücks zur Verfügung zu halten, wird nur erfüllt, wenn der Stellplatz den Eigentümern des begünstigten Nachbargrundstücks tatsächlich dauerhaft zur Verfügung steht. 2. Dem Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Stellplatzbaulast steht nicht entgegen, dass die Eigentümer des begünstigten Grundstücks kein ziviles Nutzungsrecht an dem Stellplatz haben. 3. Zum Ermessen beim Erlass einer bauaufsichtlichen Verfügung zur Durchsetzung einer Baulast.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 19. Mai 2009 wird abgelehnt.

Die Kläger haben die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

LBauO § 47 Abs. 1 S. 1; LBauO § 59 Abs. 1; LBauO § 86;

Gründe