OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2009
6s E 1185/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 4; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 1; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 3; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 5;

Unabhängigkeit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit nach den berufsrechtlichen Regelungen der Architekten; Wertung des fortgeschrittenen Alters eines Architekten als ausschlaggebendes Indiz für die Berufstätigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6s E 1185/08.S

DRsp Nr. 2009/28744

Unabhängigkeit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit nach den berufsrechtlichen Regelungen der Architekten; Wertung des fortgeschrittenen Alters eines Architekten als ausschlaggebendes Indiz für die Berufstätigkeit

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.2. Fall einer Architektin, der die Nachholung der versäumten Fortbildung gestattet wurde (§ 7 Abs. 2 FuWO)

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 12. Dezember 2007 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen die Beschuldigte eröffnet.