OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.11.2009
6s E 1638/08.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 4; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 1; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 3; Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005 § 1 Abs. 5;

Unabhängigkeit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit nach den berufsrechtlichen Regelungen der Architekten; Pflicht zu unverzüglichen Beantwortung berufsbezogener Anfragen der Architektenkammer

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.11.2009 - Aktenzeichen 6s E 1638/08.S

DRsp Nr. 2009/28747

Unabhängigkeit der jährlichen Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit nach den berufsrechtlichen Regelungen der Architekten; Pflicht zu unverzüglichen Beantwortung berufsbezogener Anfragen der Architektenkammer

1. Die jährliche Fortbildungsverpflichtung der Kammermitglieder ist nach den einschlägigen berufsrechtlichen Regelungen (§ 22 Abs. 2 Nr. 4 BauKaG NRW in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 1, 3 und 5 der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2005) nicht von dem Umfang der tatsächlichen Archtitektentätigkeit abhängig, solange eine solche überhaupt ausgeübt wird. Das fortgeschrittene Alter eines Architekten, der bereits sein 65. Lebensjahr vollendet hat, ist für sich genommen kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht mehr berufstätig ist.2. Zur Pflicht, berufsbezogene Anfragen der Architektenkammer unverzüglich zu beantworten.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Auf den Antrag der Antragstellerin vom 5. Januar 2008 wird das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten eröffnet.

Ihm wird zur Last gelegt, als Kammermitglied Berufspflichten verletzt zu haben, indem er

a) b)