BVerwG - Urteil vom 09.11.2022
7 C 1.22
Normen:
BImSchG § 52 Abs. 2 S. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;
Fundstellen:
BVerwGE 177, 27
DVBl 2023, 470
D_V 2023, 437
NVwZ 2023, 435
ZUR 2023, 365
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, vom 17.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 8507/18
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 30.11.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 513/19

Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfall-Zwischenlagers; Rechtmäßigkeit des Fotografierens während der Begehung der Anlage

BVerwG, Urteil vom 09.11.2022 - Aktenzeichen 7 C 1.22

DRsp Nr. 2023/2240

Unangekündigte Kontrolle eines Sonderabfall-Zwischenlagers; Rechtmäßigkeit des Fotografierens während der Begehung der Anlage

1. Die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BImSchG bestehende Verpflichtung des Betreibers einer Anlage, den Zutritt zu Grundstücken und die Vornahme von Prüfungen durch Angehörige der zuständigen Behörde zu dulden, setzt keine Ankündigung voraus. Unangekündigte Kontrollen sind regelmäßig auch verhältnismäßig.2. § 52 Abs. 2 Satz 1 BImschG umfasst in der Regel die Befugnis, bei der Kontrolle von Anlagen zu fotografieren.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2021 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

BImSchG § 52 Abs. 2 S. 1; VwGO § 43 Abs. 1; VwGO § 113 Abs. 1 S. 4;

Gründe

I

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass das unangekündigte Betreten ihres Anlagengrundstücks, eines Sonderabfall-Zwischenlagers, durch Mitarbeiter der Bezirksregierung Düsseldorf sowie das Fotografieren während der Begehung der Anlage rechtswidrig gewesen sind. Sie betreibt ein Unternehmen zur Schadstoffentsorgung und für das Recycling für Industrie- und Gewerbekunden.