OLG Nürnberg - Urteil vom 15.02.2022
3 U 2794/21
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, vom 01.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 19 O 172/21

Unberechtigte Nutzung einer Wortmarke Bewegte MedizinAnsprüche auf Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher RechtsanwaltskostenBeeinträchtigende Benutzung eines ZeichensBenutzung eines Domainnamens als kennzeichenmäßige VerwendungVerwendung eines Zeichens in einer URL als Post-Domain-PfadStreitwert einer Stufenklage

OLG Nürnberg, Urteil vom 15.02.2022 - Aktenzeichen 3 U 2794/21

DRsp Nr. 2022/3820

Unberechtigte Nutzung einer Wortmarke "Bewegte Medizin" Ansprüche auf Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten Beeinträchtigende Benutzung eines Zeichens Benutzung eines Domainnamens als kennzeichenmäßige Verwendung Verwendung eines Zeichens in einer URL als Post-Domain-Pfad Streitwert einer Stufenklage

1. Der beschreibende Charakter einer Marke ergibt sich in erster Linie aus dem Sinngehalt der betreffenden Bezeichnung. Maßgeblich für die Frage, ob der Verkehr das Zeichen nur beschreibend versteht, ist jedoch auch der Kontext, in der die gerügte Benutzungshandlung erfolgte, insbesondere die Einbettung des Zeichens in sein Umfeld.2. Bei einer Rücknahme der vom Erstgericht nur hinsichtlich der Auskunft entschiedenen Stufenklage in der Berufungsinstanz richtet sich die Kostenentscheidung, auch wenn die Beklagtenpartei der Klagerücknahme nicht zustimmt, in Bezug auf den dennoch wirksam zurückgenommenen Leistungsantrag nach § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Darüber kann das Berufungsgericht im Urteil entscheiden, obwohl die Betragsstufe - weil lediglich das zusprechende Teilurteil über die erste Stufe vom Beklagten angefochten wurde - in erster Instanz anhängig geblieben ist. Eine Rückgabe der Sache an das Landgericht zur Entscheidung über die Kosten der unerledigten Leistungsstufe wäre eine bloße Förmelei.