OLG München - Beschluss vom 11.02.2020
29 W 1562/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 10.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 17156/19

Unlautere Bewerbung von Bio-Kaffee mit der Angabe bekömmlichUnspezifische gesundheitsbezogene AngabeBekömmlichkeit wegen einer besonderen Art der Röstung von Kaffee

OLG München, Beschluss vom 11.02.2020 - Aktenzeichen 29 W 1562/19

DRsp Nr. 2020/9938

Unlautere Bewerbung von Bio-Kaffee mit der Angabe "bekömmlich" Unspezifische gesundheitsbezogene Angabe Bekömmlichkeit wegen einer besonderen Art der Röstung von Kaffee

Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 10.12.2019 in den Ziffern 1. und 2. aufgehoben.

II.

Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Kaffee, insbesondere für das Produkt "Der-Franz Espresso Crema" Bio Kaffee mit der Angabe "bekömmlich" zu werben, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend eingelichteten Anlage A 1 wiedergegeben.

III.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.

IV.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 3a; VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.