Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Landgerichts München I vom 10.12.2019 in den Ziffern 1. und 2. aufgehoben.
II.Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, untersagt, im geschäftlichen Verkehr auf dem deutschen Markt für Kaffee, insbesondere für das Produkt "Der-Franz Espresso Crema" Bio Kaffee mit der Angabe "bekömmlich" zu werben, wenn dies geschieht wie in der nachfolgend eingelichteten Anlage A 1 wiedergegeben.
III.Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen zu tragen.
IV.Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 20.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Wahrung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder, insbesondere die Achtung darauf gehört, dass die Regeln des lauteren Wettbewerbs eingehalten werden.
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