VGH Bayern - Urteil vom 25.10.2010
1 N 06.2609
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 S. 2; BauGB § 1 Abs. 3 S. 1; BauGB a.F. § 3 Abs. 3; BauGB § 10 Abs. 1; BauGB a.F. § 13 Nr. 2; BauGB § 31 Abs. 2; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 Hs. 2; BauGB § 233 Abs. 1; BauGB § 233 Abs. 2; BauNVO § 1 Abs. 10; BauNVO § 23 Abs. 2 S. 3; BauNVO § 23 Abs. 3 S. 3; BayBO a.F. Art. 91 Abs. 1 Nr. 3; VwGO § 47;

Unterbindung einer Verdichtung der Bebauung durch eine Begrenzung des Nutzungsmaßes und der zulässigen Wohnungszahl in einem bebauten Gebiet zur Wahrung des Gebietscharakters mittels Beschränkung der einschränkenden Festsetzungen auf Grundstücke ohne bisherige Verdichtung und Festsetzung absichernder Maßnahmen für bereits intensiver bebaute Grundstücke; Wirksamkeit eines Satzungsbeschlusses einer Gemeinde bei Fassung des Beschlusses unter dem Vorbehalt des Nichtvorbringens abwägungsrelevanter Einwendungen zu Änderungen über Festsetzungen bei einem beschlussrelevanten Grundstück; Wahrung des Gleichheitsgebots bei Zulassung von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit in Wohngebieten mit überwiegend einem oder zwei Wohnungen pro Grundstück; Beachtlichkeit und rechtliche Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsverfahren und daraus resultierender Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses

VGH Bayern, Urteil vom 25.10.2010 - Aktenzeichen 1 N 06.2609

DRsp Nr. 2010/22045

Unterbindung einer Verdichtung der Bebauung durch eine Begrenzung des Nutzungsmaßes und der zulässigen Wohnungszahl in einem bebauten Gebiet zur Wahrung des Gebietscharakters mittels Beschränkung der einschränkenden Festsetzungen auf Grundstücke ohne bisherige Verdichtung und Festsetzung absichernder Maßnahmen für bereits intensiver bebaute Grundstücke; Wirksamkeit eines Satzungsbeschlusses einer Gemeinde bei Fassung des Beschlusses unter dem Vorbehalt des Nichtvorbringens abwägungsrelevanter Einwendungen zu Änderungen über Festsetzungen bei einem beschlussrelevanten Grundstück; Wahrung des Gleichheitsgebots bei Zulassung von 1,5 Stellplätzen pro Wohneinheit in Wohngebieten mit überwiegend einem oder zwei Wohnungen pro Grundstück; Beachtlichkeit und rechtliche Erheblichkeit von Mängeln im Abwägungsverfahren und daraus resultierender Fehlerhaftigkeit des Abwägungsergebnisses