Ist der Antragsteller nicht anspruchsberechtigt, tritt keine Unterbrechungswirkung ein. Wird der Antragsteller später anspruchsberechtigt, tritt Unterbrechungswirkung zu diesem Zeitpunkt ein (BGH, NJW 1993, 1916).
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|