BGH vom 13.03.1980
VII ZR 80/79
Normen:
ZPO § 486 ;
Fundstellen:
DRsp IV(415)69Nr. 1
MDR 1980, 663
NJW 1980, 1458
ZfBR 1994, 128

Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens

BGH, vom 13.03.1980 - Aktenzeichen VII ZR 80/79

DRsp Nr. 1996/14494

Unterbrechung der Verjährung von Gewährleistungsansprüchen durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens

Die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen wird nur dann durch einen Antrag auf Beweissicherung unterbrochen, wenn sich dieser gegen den auf Gewährleistung in Anspruch genommenen Schuldner richtet. Ein Beweissicherungsantrag gegen Unbekannt (§ 494 ZPO) unterbricht die Verjährung nicht.

Normenkette:

ZPO § 486 ;

Hinweise:

Ist der Antragsteller nicht anspruchsberechtigt, tritt keine Unterbrechungswirkung ein. Wird der Antragsteller später anspruchsberechtigt, tritt Unterbrechungswirkung zu diesem Zeitpunkt ein (BGH, NJW 1993, 1916).