OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 27.09.2022
12 E 380/22
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 2734/20

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 27.09.2022 - Aktenzeichen 12 E 380/22

DRsp Nr. 2022/16883

Unterbrechung des Prozesskostenhilfeverfahrens durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 240; VwGO § 166 Abs. 1 S. 1; VwGO § 173 S. 1;

Gründe

Der Senat geht davon aus, dass das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 240 ZPO unterbrochen worden ist. Denn die Unterbrechung führt nur zur Wirkungslosigkeit von im Hinblick auf die Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen gegenüber den anderen Verfahrensbeteiligten, nicht aber gegenüber dem Gericht, und das Prozesskostenhilfeverfahren hat zudem keinen zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögensgegenstand.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 E 1182/09 -, juris Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 19. Januar 2010 -15 C 08.3356 -, juris Rn. 2; Sächs. OVG, Beschluss vom 5. März 2010 - 1 A 447/09 -, juris Rn. 2; BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 - IX ZA 26/04 -, juris Rn. 3.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO im Ergebnis zu Recht versagt.