Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Senat geht davon aus, dass das Prozesskostenhilfeverfahren durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin nicht gemäß §
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2010 -
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe jedenfalls mangels hinreichender Erfolgsaussicht i. S. v. §
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