Der Antrag wird abgelehnt.
II.Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. September 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des §
Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es auf seinen in der mündlichen Verhandlung dargelegten Sachvortrag nicht vollumfänglich Bezug genommen habe. Er habe dort vorgetragen, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Das Gericht habe jedoch zu diesem Vortrag Ausführungen unterlassen. Hätte es die Tatsache berücksichtigt, dass er unterhaltsverpflichtet sei, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, als nicht lediger Mann könne er im Fall seiner Rückkehr seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen und ein menschenwürdiges Dasein sei für ihn in Afghanistan nicht möglich.
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