VGH Bayern - Beschluss vom 22.12.2016
13a ZB 16.30591
Normen:
AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5;
Vorinstanzen:
VG Augsburg, vom 23.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen Au 6 K 16.30939

Unterhaltspflicht eines verheirateten Afghanen bei Rückkehr nach Afghanistan hinsichtlich Schutzgewährung

VGH Bayern, Beschluss vom 22.12.2016 - Aktenzeichen 13a ZB 16.30591

DRsp Nr. 2017/9659

Unterhaltspflicht eines verheirateten Afghanen bei Rückkehr nach Afghanistan hinsichtlich Schutzgewährung

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Normenkette:

AsylG § 78 Abs. 3 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1; AufenthG § 60 Abs. 5;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 23. September 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO nicht vorliegen.

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen, indem es auf seinen in der mündlichen Verhandlung dargelegten Sachvortrag nicht vollumfänglich Bezug genommen habe. Er habe dort vorgetragen, dass er verheiratet sei und eine Tochter habe. Das Gericht habe jedoch zu diesem Vortrag Ausführungen unterlassen. Hätte es die Tatsache berücksichtigt, dass er unterhaltsverpflichtet sei, hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, als nicht lediger Mann könne er im Fall seiner Rückkehr seiner Unterhaltspflicht nicht nachkommen und ein menschenwürdiges Dasein sei für ihn in Afghanistan nicht möglich.