Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.08.2017 -
einstweilige Verfügung
angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird es - zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Beschluss bereits ausgesprochenen Verboten - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollziehen an den Geschäftsführern - untersagt,
dem Besteller eines Taxis gegenüber zu behaupten, ein Mietwagen sei ein Taxi bzw. dasselbe wie ein Taxi, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:
Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.
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