OLG Köln - Beschluss vom 21.09.2017
6 W 99/17
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3 ; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 3a; PBefG § 49 Abs. 4 S. 5;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 03.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 221/17

Unterlassung der Behauptung ein Mietwagen sei ein Taxi oder dasselbe wie ein TaxiUnterschiede zwischen Taxen und Mietwagen

OLG Köln, Beschluss vom 21.09.2017 - Aktenzeichen 6 W 99/17

DRsp Nr. 2020/5406

Unterlassung der Behauptung ein Mietwagen sei ein Taxi oder dasselbe wie ein Taxi Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen

1. Einem durchschnittlichen Verbraucher sind die Unterschiede zwischen Taxen und Mietwagen, die sich insbesondere aus dem PBefG ergeben, nicht geläufig. 2. Er kennt nur die grundsätzlichen Unterschiede zwischen Mietwagen- und Taxiverkehr, insbesondere, dass Taxen mit einem Taxameter ausgerüstet sind, nach einem festliegenden Beförderungstarif fahren und auch amtlich überwacht werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird unter teilweiser Abänderung des Beschlusses der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.08.2017 - 31 O 221/17 - durch

einstweilige Verfügung

angeordnet:

Der Antragsgegnerin wird es - zusätzlich zu den mit dem angefochtenen Beschluss bereits ausgesprochenen Verboten - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft - zu vollziehen an den Geschäftsführern - untersagt,

dem Besteller eines Taxis gegenüber zu behaupten, ein Mietwagen sei ein Taxi bzw. dasselbe wie ein Taxi, wenn dies geschieht wie nachstehend wiedergegeben:

Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000 € festgesetzt.

Normenkette: