OLG Düsseldorf - Urteil vom 13.06.2019
2 U 40/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 05.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen O 122/16

Unterlassung Feststellung einer Verpflichtung zum SchadensersatzErmächtigung zur UrteilsbekanntmachungAuskunfterteilung sowie Erstattung von Abmahnkosten wegen irreführender WerbungWerben mit einem fehlerhaften VergleichstestIrreführende Werbung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.06.2019 - Aktenzeichen 2 U 40/18

DRsp Nr. 2019/10200

Unterlassung Feststellung einer Verpflichtung zum SchadensersatzErmächtigung zur UrteilsbekanntmachungAuskunfterteilung sowie Erstattung von Abmahnkosten wegen irreführender Werbung Werben mit einem fehlerhaften Vergleichstest Irreführende Werbung

1. Unlauterkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 UWG kann vorliegen, wenn ein Unternehmen Werbung mit dem Ergebnis einer vergleichenden Warenuntersuchung eines Testveranstalters macht und dieser Test unter erheblichen Fehlern leidet.2. Eine Werbung mit Testergebnissen ist in diesem Fall irreführend, wenn der fälschliche Eindruck erweckt wird, der Test sei in dem Bemühen um Objektivität sachkundig und neutral durchgeführt worden.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 5. Oktober 2017 verkündete Urteil der 14c Zivilkammer des Landgerichts wird zurückgewiesen mit derMaßgabe, dass der Unterlassungsausspruch zu II. des landgerichtlichenUrteils folgende Fassung erhält:

Die Beklagten zu 1), 2) und 4) werden verurteilt, es künftig bei Meidung eines vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Beklagten zu 1) und 2) jeweils zu vollziehen an ihren geschäftlichen Vertretern, zu unterlassen,

1. 2. II. III. IV. V. VI.