OLG Düsseldorf - Urteil vom 17.07.2020
15 U 76/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 02.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 46/18

Unterlassung irreführender WerbeaussagenInkassodienstleistungen für Endverbraucher bei der Durchsetzung von FluggastrechtenWahrheitsgehalt einer Blickfangwerbung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.07.2020 - Aktenzeichen 15 U 76/19

DRsp Nr. 2021/239

Unterlassung irreführender Werbeaussagen Inkassodienstleistungen für Endverbraucher bei der Durchsetzung von Fluggastrechten Wahrheitsgehalt einer Blickfangwerbung

1. Eine Blickfangwerbung, die nach der konkreten Gestaltung der Werbung beim Verbraucher den Eindruck erwecken kann, dass sie das Angebot verlässlich beschreibt und alles Wesentliche damit gesagt ist, muss grundsätzlich wahr sein. 2. Eine solche Werbung ist unzulässig, wenn sie für sich genommen schlichtweg falsch bzw. objektiv unrichtig ist.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 02.07.2019, Az. 22 O 46/18, wird zurückgewiesen.

II.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2; BGB § 242;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbeaussagen auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.