OLG Köln - Urteil vom 05.04.2019
6 U 179/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; UWG § 3; UWG § 5;
Vorinstanzen:
LG Aachen, vom 24.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 42 O 18/18

Unterlassung irreführender WerbungSchutz vor irrführenden PreisangabenBegriff der dreisten Lüge

OLG Köln, Urteil vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 6 U 179/18

DRsp Nr. 2022/2665

Unterlassung irreführender Werbung Schutz vor irrführenden Preisangaben Begriff der dreisten Lüge

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.08.2018 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 42 O 18/18 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in einer Fahrzeugbörse im Internet, die sich auch an Verbraucher richtet, Fahrzeuge mit einem im sogenannten Preisfeld des Systems eingetragenen Preis zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, der nur für den besonderen Fall Geltung hat, dass der Kunde ein Gebrauchtfahrzeug in Zahlung gibt und/oder der nur für den besonderen Fall Geltung hat, dass das betreffende Fahrzeug noch eine Tageszulassung erhält, wie geschehen durch das Angebot A B (el. Fenster) vom 28.12.2016 bei www.C.de, wie nachfolgend wiedergegeben:

(Bilder/Grafiken nur in Originalentscheidung ersichtlich)

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 267,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.03.2018 zu zahlen.