KG - Beschluss vom 15.10.2021
5 W 133/21
Normen:
ZPO § 567 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 922 Abs. 1 S. 1; ZPO § 936; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 19.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 253/21

Unterlassung von Aussagen im Rahmen einer Investoren-Präsentation mit bestimmten Portfoliounternehmen u.a. zur Unternehmensgröße und ExpertiseVollständige Angaben in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen VerfügungErschleichen einer einstweiligen Verfügung durch Vereitelung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen GehörsWiderlegung einer Dringlichkeitsvermutung

KG, Beschluss vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 5 W 133/21

DRsp Nr. 2022/12858

Unterlassung von Aussagen im Rahmen einer Investoren-Präsentation mit bestimmten Portfoliounternehmen u.a. zur Unternehmensgröße und Expertise Vollständige Angaben in einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Erschleichen einer einstweiligen Verfügung durch Vereitelung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs Widerlegung einer Dringlichkeitsvermutung

1. Ein den Erlass einer einstweiligen Verfügung Beantragender muss - unaufgefordert und unverzüglich - wahrheitsgemäß, vollständig und eindeutig zur Reaktion des Antragsgegners auf die Abmahnung des Antragstellers vortragen. Dies gilt grundsätzlich nicht nur in Bezug auf eine inhaltliche Reaktion, sondern auch im Hinblick auf ein Ersuchen des (späteren) Antragsgegners, eine diesem gesetzte Frist zur Stellungnahme und/oder Abgabe einer Unterlassungserklärung zu verlängern. Denn das angegangene Gericht muss in die Lage versetzt werden, sachgerecht entscheiden zu können, ob und gegebenenfalls wie es den Antragsgegner am Verfahren beteiligt. 2. Verstößt der den Erlass einer einstweiligen Verfügung Beantragende hiergegen, lässt dies den Schluss darauf zu, er habe versucht, durch Vereitelung des Anspruchs des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs eine einstweilige Verfügung zu erschleichen.