Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.12.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn -
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger ist ein in A niedergelassener Rechtsanwalt. Der Beklagte ist ein Verein, der Anleger geschlossener Fonds betreut und berät. Der Kläger nimmt den Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das
Im Juni 2013 hat der Kläger eine Unterlassungsverfügung erwirkt, die es dem Beklagten untersagte,
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