OLG Köln - Urteil vom 26.08.2016
6 U 7/16
Normen:
RDG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG a.F. § 3; UWG a.F. § 4 Nr. 11;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 09.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 30 O 38/14

Unterlassung wegen Verstoßes gegen das RDGRundschreiben an Anleger eines FondsAnbieten von selbständige Rechtsdienstleistungen

OLG Köln, Urteil vom 26.08.2016 - Aktenzeichen 6 U 7/16

DRsp Nr. 2021/7421

Unterlassung wegen Verstoßes gegen das RDG Rundschreiben an Anleger eines Fonds Anbieten von selbständige Rechtsdienstleistungen

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 09.12.2015 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 30 O 38/14 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

RDG § 3; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG a.F. § 3; UWG a.F. § 4 Nr. 11;

Gründe

I.

Der Kläger ist ein in A niedergelassener Rechtsanwalt. Der Beklagte ist ein Verein, der Anleger geschlossener Fonds betreut und berät. Der Kläger nimmt den Beklagten nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassung wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz in Anspruch. Anlass ist ein an "alle Anleger" des Fonds B GmbH & Co. KG (B) gerichtetes Rundschreiben des Beklagten vom 05.05.2013. Dieses Rundschreiben lag mit einem an den Beklagten adressierten Antwortformular einem Anwaltsschreiben bei, das die Rechtsanwaltskanzlei C pp. verfasst und an - zum damaligen Zeitpunkt dem Beklagten nicht beigetretene - Anleger des Fonds B versandt hat.

Im Juni 2013 hat der Kläger eine Unterlassungsverfügung erwirkt, die es dem Beklagten untersagte,