OLG Hamburg - Urteil vom 31.01.2019
3 U 204/17
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 lit. a) und lit. b); UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UWG § 5 Abs. 2; UWG § 12 Abs. 2; UMV Art. 9 Abs. 2 lit. b);
Fundstellen:
WRP 2019, 1517
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 471/16

Unterlassungsanspruch aus LauterkeitsrechtVermeidbarkeit einer HerkunftstäuschungDringlichkeit im Verfügungsverfahren zum Zeitpunkt der KenntniserlangungBloßer TestkaufSystematischer Nachbau von Erzeugnissen eines Mitbewerbers

OLG Hamburg, Urteil vom 31.01.2019 - Aktenzeichen 3 U 204/17

DRsp Nr. 2019/11809

Unterlassungsanspruch aus Lauterkeitsrecht Vermeidbarkeit einer Herkunftstäuschung Dringlichkeit im Verfügungsverfahren zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung Bloßer Testkauf Systematischer Nachbau von Erzeugnissen eines Mitbewerbers

1. Für die Beurteilung der Dringlichkeit im Verfügungsverfahren unter dem Gesichtspunkt des Zeitpunktes der Kenntniserlangung ist maßgeblich grundsätzlich nur das Wissen der Personen, die im Unternehmen bzw. im Konzern für die Vermittlung und/oder Geltendmachung von Wettbewerbsverstößen zuständig sind, abzustellen; das Wissen sonstiger Dritter ist demgegenüber nur dann relevant, wenn diese ausdrücklich zu Wissensvertretern bestellt worden sind. 2. Erklären Mitarbeiter eines Wettbewerbers auf einer Messe, das dort gezeigte Produkt könne möglicherweise auch nach Deutschland geliefert werden, es fehlten aber noch notwendige Zertifizierungen, dann ist der Anspruchsteller unter Dringlichkeitsgesichtpunkten nicht schon gehalten, abstrakt den Zertifizierungsstand der Wettbewerbsprodukte zu prüfen, um sodann unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr Unterlassungsansprüche im Verfügungsverfahren geltend machen zu können.