OLG Stuttgart - Urteil vom 17.03.2022
2 U 272/21
Normen:
UWG § 8 Abs. 2;
Fundstellen:
MMR 2022, 780
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 24.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 340/21

Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Werbung ohne hinreichende Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (vorliegend verneint)Fehlende Verantwortlichkeit für einen InternetauftrittKeine Kenntnis von einer Internetveröffentlichung

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.03.2022 - Aktenzeichen 2 U 272/21

DRsp Nr. 2022/5493

Unterlassungsanspruch im Hinblick auf Werbung ohne hinreichende Angabe einer Umsatzsteueridentifikationsnummer (vorliegend verneint) Fehlende Verantwortlichkeit für einen Internetauftritt Keine Kenntnis von einer Internetveröffentlichung

Tenor

I.

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Ulm vom 24. August 2021 (Az.: 4 O 340/21) wird

zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.

Streitwert für beide Rechtszüge: 7.500,- €.

Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Verfügungsklägerin stehen die vorliegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Ansprüche, dass der Beklagte die nachfolgend bezeichneten Handlungen unterlasse, nicht zu:

a. Im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit Gutscheinen für Ballonfahrten im Internet eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar wiedergegeben ist;