Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Ulm vom 24. August 2021 (Az.:
zurückgewiesen.
II.Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Streitwert für beide Rechtszüge: 7.500,- €.
Die Berufung der Verfügungsbeklagten ist zulässig, aber unbegründet. Der Verfügungsklägerin stehen die vorliegend im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Ansprüche, dass der Beklagte die nachfolgend bezeichneten Handlungen unterlasse, nicht zu:
a. Im geschäftlichen Verkehr und zu Zwecken des Wettbewerbs mit Gutscheinen für Ballonfahrten im Internet eine Homepage zu unterhalten, auf der nicht die Umsatzsteueridentifikationsnummer nach §
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