OLG Celle - Beschluss vom 15.02.2024
13 U 43/22 (Kart)
Normen:
GWB § 19 Abs. 2; EnWG § 46;
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 9/22

Unterlassungsanspruch in einem Verfügungsverfahren auf der Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens nach der Wertung der verbindlichen Angebote und vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung; Vorliegen einer unbilligen Behinderung eines Mitbieters

OLG Celle, Beschluss vom 15.02.2024 - Aktenzeichen 13 U 43/22 (Kart)

DRsp Nr. 2024/6123

Unterlassungsanspruch in einem Verfügungsverfahren auf der Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens nach der Wertung der verbindlichen Angebote und vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung; Vorliegen einer unbilligen Behinderung eines Mitbieters

1. Streitgegenstand eines Verfügungsverfahrens auf der Stufe des Konzessionsvergabeverfahrens nach der Wertung der verbindlichen Angebote und vor der beabsichtigten Zuschlagserteilung sind nicht einzelne gerügte Wertungsfehler, sondern ist die begehrte Unterlassung in der konkreten Verletzungsform - der beabsichtigten Konzessionsvergabe auf der Grundlage des fraglichen Ratsbeschlusses, dem wiederum die Beschlussvorlage nebst Bewertung der Angebote zugrunde liegt. 2. Dies erfordert nicht die Aufnahme der einzelnen gerügten bzw. festgestellten Wertungsfehler in den Antrag bzw. den Verbotstenor. 3. Eine unbillige Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt nur dann vor, wenn gerügte Fehler in einem Umfang bestehen, dass sie Einfluss auf die Bieterreihenfolge gehabt haben können. Nur soweit es zur Beantwortung dieser Frage erforderlich ist, ist das Vorliegen einzelner Wertungsfehler festzustellen.

Tenor

1. Es wird erwogen, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Verfügungsbeklagten wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gegeben.