OLG München - Beschluss vom 08.08.2019
29 W 940/19
Normen:
UWG § 12 Abs. 2 analog;
Fundstellen:
BB 2019, 2515
GRUR 2019, 1067
GRUR-RR 2019, 443
MMR 2019, 776
NJW-RR 2019, 1258
WRP 2019, 1375
Vorinstanzen:
LG München I, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 39 O 9810/19

Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung eines rechtswidrig kopierten AdressverzeichnissesAnwendbarkeit einer Dringlichkeitsvermutung auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem GeschGehGRechtsmissbräuchliches Verhalten eines AntragstellersDringlichkeit wahrende Sachbehandlung

OLG München, Beschluss vom 08.08.2019 - Aktenzeichen 29 W 940/19

DRsp Nr. 2019/13039

Unterlassungsanspruch wegen der Nutzung eines rechtswidrig kopierten Adressverzeichnisses Anwendbarkeit einer Dringlichkeitsvermutung auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach dem GeschGehG Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Antragstellers Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung

1. Zur (analogen) Anwendbarkeit der Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG auf die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen nach § 6 GeschGehG.2. Haben sich für einen Antragsteller mehrere Rechtsanwälte einer Kanzlei als Prozessbevollmächtigte bestellt und ist einem dieser Prozessbevollmächtigten ein gerichtlicher Hinweis mit einer Fristsetzung von einer Woche zugestellt worden, kann eine die Dringlichkeit wahrende Sachbehandlung grds. nur dann angenommen werden, wenn bis zum Ablauf der gesetzten Frist eine Stellungnahme auf den Hinweis bei Gericht eingeht. Darauf, dass der Empfänger nicht der Sachbearbeiter gewesen sei und der Fristenlauf deswegen erst mit Zugang des Hinweises bei diesem zu laufen begonnen habe, kann sich der Antragsteller nicht berufen.3. Rechtsmissbräuchliches Verhalten eines Antragstellers kann auch darin liegen, dass eine vor Antragstellung lediglich angekündigte außergerichtliche Stellungnahme dem Antragsteller erst nach Einreichung des Antrags zugeht, er diese dem Gericht aber gleichwohl nicht unaufgefordert zur Kenntnis bringt.