OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.08.2020
20 U 54/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 17.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 25/18

Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung für Medizinreisen für ausländische PatientenFehlendes konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien eines Rechtsstreits

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.08.2020 - Aktenzeichen 20 U 54/19

DRsp Nr. 2022/1288

Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung für Medizinreisen für ausländische Patienten Fehlendes konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien eines Rechtsstreits

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das am 17.05.2020 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise dahingehend abgeändert, dass Nr. 1a des Tenors des Versäumnisurteils vom 20.08.2018 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.

Die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz die Parteien je zur Hälfte; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3;

Gründe

A.