Auf die Berufung der Beklagten hin wird das am 17.05.2020 verkündete Urteil der 7. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf unter Zurückweisung der Anschlussberufung der Klägerin teilweise dahingehend abgeändert, dass Nr. 1a des Tenors des Versäumnisurteils vom 20.08.2018 aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen wird.
Die Mehrkosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts trägt die Klägerin. Im Übrigen tragen die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz die Parteien je zur Hälfte; die Kosten der Berufungsinstanz trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
A.
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