Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen verschiedener Überlegenheitsbehauptungen, welche die bessere Bioverfügbarkeit eines von der Antragsgegnerin vertriebenen Magnesiumpräparats zum Gegenstand haben, auf Unterlassung in Anspruch.
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