OLG Hamburg - Urteil vom 09.05.2019
3 U 203/17
Normen:
UWG § 12;
Fundstellen:
GRUR-RR 2019, 551
WRP 2020, 257
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 25.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 315 O 111/17

Unterlassungsanspruch wegen ÜberlegenheitsbehauptungenBehauptung einer signifikant besseren BioverfügbarkeitIrreführung des Fachverkehrs

OLG Hamburg, Urteil vom 09.05.2019 - Aktenzeichen 3 U 203/17

DRsp Nr. 2019/12515

Unterlassungsanspruch wegen Überlegenheitsbehauptungen Behauptung einer signifikant besseren Bioverfügbarkeit Irreführung des Fachverkehrs

Die blickfangmäßig und unter Hinweis auf eine Studie herausgestellte Werbeangabe, ein Arzneimittel weise eine "signifikant bessere Bioverfügbarkeit" auf als ein Wettbewerbsprodukt, versteht der Fachverkehr dahin, dass der beworbenen Eigenschaft des Produkts ein ernährungsphysiologisch relevanter Nutzen beim Verzehr durch den Verbraucher zukommt, weshalb der Fachverkehr in die Irre geführt wird, wenn die beworbene Überlegenheit der Bioverfügbarkeit des Präparats zwar statistisch signifikant, ein ernährungsphysiologisch relevanter Vorteil aber durch die in Bezug genommene Studie nicht belegt ist.

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 25.10.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

UWG § 12;

Gründe:

A.

Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen verschiedener Überlegenheitsbehauptungen, welche die bessere Bioverfügbarkeit eines von der Antragsgegnerin vertriebenen Magnesiumpräparats zum Gegenstand haben, auf Unterlassung in Anspruch.