OLG Köln - Urteil vom 14.07.2017
6 U 197/16
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 1; UWG § 12 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 10.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 81 O 72/16

Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

OLG Köln, Urteil vom 14.07.2017 - Aktenzeichen 6 U 197/16

DRsp Nr. 2017/11225

Unterlassungsansprüche eines Modeunternehmens wegen Nachahmung einer Jeans

1. Im Bereich der Mode begründet sich die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts in der Regel aufgrund ästhetischer Merkmale. Das ist zum Einen der Fall, wenn die Gestaltung der äußeren Form einer Ware sowie das sonstige Design diese so individualisieren, dass der Verbraucher annimmt, so gestaltete Produkte müssten aus der selben betrieblichen Herkunftsstätte stammen. Es genügt zum Anderen aber auch, dass das Produkt für ihn spezielle Sonderheiten aufweist, die es von allen anderen unterscheidet. 2. Die wettbewerbliche Eigenart eines Produkts kann verloren gehen, wenn seine konkrete Ausgestaltung oder seine Merkmale aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse auf dem Markt, z.B. durch eine Vielzahl von Nachahmungen, nicht mehr geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf eine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Der Anspruch aus § 4 Nr. 3 UWG entfällt aber nicht bereits dadurch, dass andere Nachahmer mehr oder weniger gleichzeitig auf den Markt kommen. 3. Die Frist für die Selbstwiderlegung der Dringlichkeit entfällt bei einer wettbewerbswidrigen Nachahmung erst dann, wenn der Verletzte sich durch einen Testkauf selbst einen Eindruck von dem Produkt verschaffen konnte. Allein die Kenntnis von Fotografien reicht hierfür nicht aus.

Tenor