VGH Bayern - Beschluss vom 12.08.2019
15 ZB 19.976
Normen:
BayBO Art. 76 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 19.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen RN 6 K 17.1799

Untersagung der gewerblichen Nutzung einzelner Wohnungen zum Zweck der Vermietung als Ferienwohnungen; Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung

VGH Bayern, Beschluss vom 12.08.2019 - Aktenzeichen 15 ZB 19.976

DRsp Nr. 2019/13511

Untersagung der gewerblichen Nutzung einzelner Wohnungen zum Zweck der Vermietung als Ferienwohnungen; Genehmigungsfähigkeit einer Nutzungsänderung

In einem Bebauungsplan, der gemäß § 11 Abs. 2 BauNVO ein Sondergebiet festsetzt, das vorwiegend der Unterbringung von Betrieben des Beherbergungsgewerbes dient, kann auch festgesetzt werden, dass Küchen und Kochstellen in Zuordnung zu den einzelnen Zimmern der Beherbergungsbetriebe nicht zulässig sind.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

BayBO Art. 76 S. 2; BauNVO § 11 Abs. 2;

Gründe

I.