OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.11.2022
10 B 1092/22
Normen:
BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 608/22

Untersagung der Nutzung eines Unterstandes und Freigeheges zur Haltung von zwei Hängebauchschweinen auf dem Grundstück wegen Baurechtswidrigkeit

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.11.2022 - Aktenzeichen 10 B 1092/22

DRsp Nr. 2022/16236

Untersagung der Nutzung eines Unterstandes und Freigeheges zur Haltung von zwei Hängebauchschweinen auf dem Grundstück wegen Baurechtswidrigkeit

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 250 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauNVO § 14 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 21. April 2022, mit der der Antragstellerin die Nutzung eines Unterstandes und eines Freigeheges zur Haltung von zwei Hängebauchschweinen auf ihrem Grundstück P.-straße 77 in S. unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes untersagt worden ist, wiederherzustellen beziehungsweise anzuordnen, abgelehnt, weil die Ordnungsverfügung bei summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig sei.

Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der angefochtenen Entscheidung.