OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 05.04.2019
4 MB 22/19
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; StrWG SH § 10 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 07.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 B 148/18

Untersagung einer Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans beim Ausbau eines Wegs; Voraussetzungen für eine Verletzung des Abwägungsgebotes; Nichtberücksichtigung privater Belange zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.04.2019 - Aktenzeichen 4 MB 22/19

DRsp Nr. 2019/7127

Untersagung einer Abweichung von den Vorgaben des Bebauungsplans beim Ausbau eines Wegs; Voraussetzungen für eine Verletzung des Abwägungsgebotes; Nichtberücksichtigung privater Belange zu einer rechtswidrigen Beeinträchtigung

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer - vom 7. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7; BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 11; StrWG SH § 10 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragsteller sind Anlieger des Iltisweges in Scharbeutz. Beim Iltisweg handelt es sich um eine ca. 200 m lange, derzeit noch unbefestigte Straße, über die künftig ein weiteres Wohngebiet erschlossen werden soll. Gemäß gemeindlichem B-Plan Nr. 64 -Sch - vom 21. Januar 2013 soll der Ausbau zu einer Straßenverkehrsfläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB erfolgen. In Höhe des Grundstücks der Antragsteller sieht die letzte Ausführungsplanung der Antragsgegnerin von August 2018 auf einer Strecke von 58,7 m eine Abweichung von dem im B-Plan dargestellten Querschnitt vor. Entgegen der vorgesehenen Fahrbahnbreite von 4,75 m soll die Fahrbahn hier nur in einer Breite von 3,80 m hergestellt werden.