Unterschiede bei VOB-Verträgen

Unterschiede bei VOB-Verträgen

Keine "Kündigungs-Generalklausel"; spezifische Regelungen jeweils für Auftragnehmer und Auftraggeber.

§ 648a BGB gilt sowohl für Auftraggeber als auch für Auftragnehmer und beruht auf dem unbestimmten Rechtsbegriff des unzumutbaren Vertragsverhältnisses. Die VOB/B kennt keine vergleichbaren Regelungen. Sie kennt separate Regeln für die Kündigung durch den Auftraggeber gegenüber dem Auftragnehmer (§ 8 VOB/B) und für die Kündigung durch den Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber (§ 9 VOB/B).

Voraussetzungen der Auftragsentziehung nach § 8 Abs. 3 VOB/B: Die VOB/B ist in gewisser Hinsicht durchaus formalistischer als das BGB. Die VOB/B geht nicht zu Unrecht davon aus, dass am Bau mit seinen vielen möglichen Problemen und Störungen klare, unmissverständliche Kommunikation das Gebot der Stunde ist. Auch und gerade die VOB/B verlangt i.d.R. vor dem Herzeigen der Roten Karte in Gestalt der Kündigung oder Auftragsentziehung, dass die gelbe Karte gezeigt wird (fruchtloser Fristablauf, § 8 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B).

Besonderheiten bei den Rechtsfolgen

Besonderheiten bei den Rechtsfolgen

§ 8 VOB/B enthält in Absatz 3 Nr. 3 das Recht des Auftraggebers, auf der Baustelle vorhandene Geräte, Gerüste und andere Einrichtungen des Auftragnehmers in Anspruch zu nehmen, allerdings gegen angemessene Vergütung. Eine vergleichbare Regelung kennt § 648a BGB oder das BGB sonst nicht.