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Der mit der Baurechtsreform eingeführte, für ab dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge geltende § 648a BGB regelt zum ersten Mal ausdrücklich gesetzlich für den Werkvertrag (also nicht nur für Bauverträge) das Recht beider Vertragspartner, sich von einem nach objektiven Kriterien unzumutbaren Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung ex nunc zu lösen.
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