11_08_01

Übersicht

Der mit der Baurechtsreform eingeführte, für ab dem 01.01.2018 abgeschlossene Verträge geltende § 648a BGB regelt zum ersten Mal ausdrücklich gesetzlich für den Werkvertrag (also nicht nur für Bauverträge) das Recht beider Vertragspartner, sich von einem nach objektiven Kriterien unzumutbaren Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung ex nunc zu lösen.

VOB/B und Kündigung

Die VOB/B kennt schon seit langem ein ausdrücklich geregeltes Recht des Auftraggebers, bei bestimmten Vertragsverletzungen des Auftragnehmers diesem den Auftrag durch Kündigung zu entziehen (§ 8 Abs. 3 VOB/B) und ein Recht des Auftragnehmers, gleichfalls mit sofortiger Wirkung bei bestimmten vertragswidrigen Handlungen des Auftraggebers den Vertrag zu kündigen (§ 9 VOB/B).

Rechtslage vor dem § 648a BGB