Denkbare Verteidigung des Auftragnehmers

Verfahrensrechtlich beachtliches und sinnvolles Bestreiten von entscheidungserheblichen Tatsachen

Bestreiten

Alles bestreiten?

Abgesehen davon, dass jede Prozesspartei der Wahrheitspflicht unterliegt insofern, als sie keinen versuchten Prozessbetrug begehen darf, ist es regelmäßig nicht sinnvoll, Tatsachen zu bestreiten, die sich aus eigenen dokumentierten Äußerungen ergeben oder die sonst wie greifbar und leicht von der Gegenseite bewiesen werden können, oder Tatsachen zu behaupten, für welche umgekehrt dasselbe gilt, die also von der Gegenseite relativ einfach widerlegt werden können: Das macht einfach vor Gericht einen schlechten Eindruck nach dem Motto: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht …"

Vermutete Tatsachen

Nur vermutete Tatsachen

Es ist absolut zulässig, in einem Rechtsstreit Vermutungen zu äußern und für vermutete Tatsachen Beweis anzubieten, wenn der Vortrag ausdrücklich als Vermutung gekennzeichnet wird und wenn erklärt wird, dass und warum man zu dieser Vermutung gelangt.

Viele Sachverhalte spielen sich notgedrungen außerhalb der Wahrnehmungssphäre einer Prozesspartei ab, deshalb ist die Prozesspartei nicht daran gehindert, sich mit diesen Sachverhalten zu befassen oder dazu vorzutragen.

Quantitative Fragen

Quantitative Fragen

Soweit es um quantitative Fragen geht (wie lange? wie teuer?), können Einwendungen geboten und hilfreich sein, aber nicht ins Blaue hinein, sondern fundiert und begründet.

Kausalität