Örtliche Zuständigkeit
Zur Vermeidung von Diskussionen über die örtliche Zuständigkeit sollte - wenn möglich - das Sitzgericht des Beklagten angerufen werden.
Es wird inzwischen angezweifelt, dass für alle Ansprüche aus Bauverträgen ein einheitlicher Erfüllungsort und damit Gerichtsstand nach § 29 Abs. 1 ZPO besteht; die h.M. bejaht dies aber nach wie vor (z.B. Zöller-Herget, ZPO, § 29 Rdnr. 25.9).
Sachliche Zuständigkeit
Die sachliche Zuständigkeit richtet sich bei einem solchen Zahlungsanspruch ausschließlich nach dem eingeklagten Betrag (plus Wert des Feststellungsantrags, wenn es einen gibt, gem. Zöller-Herget, ZPO, § 3 Rdnr. 16.76: Bei Feststellungsanträgen ist in der Regel ein Abschlag von 20 % vorzunehmen).
Funktionelle Zuständigkeit: Bausache
Es handelt sich um eine Streitigkeit aus einem Bauvertrag, also ist die Kammer für Bausachen zuständig nach § 72a GVG.
Elektronische Klageeinreichung nach dem 01.01.2022
Ab dem 01.01.2022 gilt die "aktive Nutzungspflicht", was nichts anderes bedeutet, als dass Klagen und sonstige Anträge bei Gericht auf elektronischem Weg unter Nutzung des beA eingereicht werden müssen.
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